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   VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15   

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VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15 (https://dejure.org/2018,12687)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.03.2018 - 4 A 173/15 (https://dejure.org/2018,12687)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. März 2018 - 4 A 173/15 (https://dejure.org/2018,12687)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Eine Kostenunterdeckung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG ist durch einen Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten festzustellen (OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 50; vgl. Jahr, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196).

    Nicht ausreichend ist insoweit ein bloßer Abgleich der tatsächlichen Kosten mit den tatsächlichen (Gebühren)Einnahmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 53).

    Dies ist vor dem Hintergrund entscheidend, dass bei der Ermittlung des Differenzbetrages von tatsächlichen Kosten und kalkulierten Kosten nur solche Kosten bei der Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden dürfen, die bereits in die Vorauskalkulation eingestellt wurden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 51; Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris Rn. 29; Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2017 zum Az.: 2 KN 1/16 ausgeführt, dass es für einen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG nicht ausreichend sei, wenn innerhalb der Dreijahresfrist eine den Ausgleich regelnde Satzung in Kraft trete (OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 60).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Die im Zuge der Gebührenerhebung berücksichtigungsfähigen, voraussichtlich entstehenden Kosten werden in der Regel aufgrund einer (Voraus)Kalkulation ermittelt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az. 2 L 22/96, juris Rn. 21; Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 185, 190; Thiem/Böttcher, KAG SH, 21. EL 2017, § 6 Rn. 110b).

    Dies ist vor dem Hintergrund entscheidend, dass bei der Ermittlung des Differenzbetrages von tatsächlichen Kosten und kalkulierten Kosten nur solche Kosten bei der Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt werden dürfen, die bereits in die Vorauskalkulation eingestellt wurden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15.05.2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn. 51; Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris Rn. 29; Belz, in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01.2017, § 6 Rn. 196).

    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war es bereits vor Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 30.11.2003 (GVOBl S. 614) möglich, Gebührenunterdeckungen in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris 28 f.; Urteil vom 13.12.1993, Az.: 2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134, 136; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Ihm steht hinsichtlich der Bemessung von Über- und Unterdeckungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)).

    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war es bereits vor Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 30.11.2003 (GVOBl S. 614) möglich, Gebührenunterdeckungen in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris 28 f.; Urteil vom 13.12.1993, Az.: 2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134, 136; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2001 - 2 L 29/00

    Abwassergebühr, Gebührenbescheid, erlassene Behörde, Kalkulation,

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war es bereits vor Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 30.11.2003 (GVOBl S. 614) möglich, Gebührenunterdeckungen in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris 28 f.; Urteil vom 13.12.1993, Az.: 2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134, 136; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)).

    Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war ein im Interesse einer Gebührenkontinuität über mehrere Jahre verteilter Ausgleich ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 2 M 59/99, juris Rn. 22; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 51).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2000 - 2 M 59/99
    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Vor dem Hintergrund des Gebots der Leistungsbezogenheit sah das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts es für geboten an, dass der Ausgleich möglichst zeitnah, d.h. regelmäßig in der übernächsten Rechnungsperiode erfolgt (OVG Schleswig, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 2 M 59/99, juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war ein im Interesse einer Gebührenkontinuität über mehrere Jahre verteilter Ausgleich ohne entsprechende gesetzliche Regelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 03.03.2000, Az.: 2 M 59/99, juris Rn. 22; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 51).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 39/14

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Jahresmindestgebühren

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das sogenannte Kostendeckungsprinzip in § 6 KAG verankert, das einerseits ein Kostendeckungsgebot und andererseits ein Kostenüberschreitungsverbot enthält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 4 LB 39/14, juris Rn. 69; Thiem/Böttcher, KAG SH, 21 EL. 2017, § 6 Rn. 106, 108).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.1993 - 2 K 9/91

    Auwendungen; Abfallzwischenlager; Kosten; Rechnungsperiode; Kostenunterdeckung;

    Auszug aus VG Schleswig, 07.03.2018 - 4 A 173/15
    Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war es bereits vor Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sowie zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes vom 30.11.2003 (GVOBl S. 614) möglich, Gebührenunterdeckungen in die folgende(n) Rechnungsperiode(n) einzubeziehen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.06.1998, Az.: 2 L 22/96, juris 28 f.; Urteil vom 13.12.1993, Az.: 2 K 9/91, Die Gemeinde 1994, 134, 136; Urteil vom 24.10.2001, Az.: 2 L 29/00, juris Rn. 50 ff.; Urteil vom 22.10.2003, Az.: 2 LB 148/02, NordÖR 6/2004, S. 259 (261)).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Abgabenrechtliche Regelungen zum Schuldnerwechsel knüpfen üblicherweise jeweils an den Ersten des Monats oder des Folgemonats an, in dem sich das den Schuldnerwechsel herbeiführende Ereignis zugetragen hat, und werden in der Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. HessVGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 5 A 1925/13.Z - juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Januar 2011 - 5 A 847/10 - juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 - 14a A 1820/09 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Urteil vom 7. März 2018 - 4 A 173/15 - juris Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 11. Februar 2015 - 3 K 2397/14 - juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 - 13 L 1122/10 - juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 9. März 2010 - 14 K 1033/08 - juris Rn. 15).
  • VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19

    Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer

    Das bedeutet, dass die Benutzungsgebühren (in der Regel) so zu bemessen sind, dass die in Zusammenhang mit der Beanspruchung einer öffentlichen Einrichtung entstehenden und berücksichtigungsfähigen Kosten gedeckt sind, die Einnahmen aus den Gebühren jedoch nicht über diese Kosten hinausgehen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. März 2018 - 4 A 173/15 -, juris, Rn. 44).
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